Die sog. Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente sind die Grundpfeiler des StaRUG.
Das StaRUG sieht insgesamt vier dieser Instrument vor:
- die Durchführung eines gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens (gerichtliche Planabstimmung,
§§ 45 f.); - die gerichtliche Vorprüfung von Fragen, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans
erheblich sind (Vorprüfung, §§ 47 f.) - die gerichtliche Anordnung von Regelungen zur Einschränkung von Maßnahmen der individuellen
Rechtsdurchsetzung (Stabilisierung, §§ 49 ff.) - die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans (Planbestätigung, §§ 60 ff.)
Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Instrumente ist die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim zuständigen Restrukturierungsgericht (§ 31).
Der Schuldner muss seiner Anzeige den Entwurf eines Restrukturierungsplans bzw. eines Konzepts für die Restrukturierung beifügen. Zudem muss er darin u.a. den Stand der Verhandlungen mit seinen Gläubigern, den an ihm beteiligten Personen sowie Dritten zu den beabsichtigten Maßnahmen darstellen. Die vom Restrukturierungsvorhaben Betroffenen werden jedoch nicht benachrichtigt.
To read more, please click here.
***
If you have any questions about the issues addressed in this memorandum, or if you would like a copy of any of the materials mentioned in it, please do not hesitate to reach out to:
Dr. Carsten Witzke
Email: carstenwitzke@quinnemanuel.com
Tel.: +49.40.897.287.013
Dr. Benjamin Fritz, LL.M.
Email: benjaminfritz@quinnemanuel.com
Tel.: +49.40.897.287.014
Dr. Victor Klene
Email: victorklene@quinnemanuel.com
Tel.: +49.40.897.287.016
To view more memoranda, please visit www.quinnemanuel.com/the-firm/publications/
To update information or unsubscribe, please email updates@quinnemanuel.com