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Konfliktlösung unter dem StaRUG Teil 3: Anfechtungs- und Haftungsrecht

March 05, 2021
Firm Memoranda

Scheitert die Restrukturierung, wird ein später bestellter Insolvenzverwalter genau prüfen, ob An-sprüche gegen die an der Restrukturierung Beteiligten bestehen. Dieser Ausblick erschwerte Restrukturierungsbemühungen bisher, da die Beteiligten stets das spätere Anfechtungs- und Haf-tungsrisiko bedenken mussten. Deshalb modifiziert das StaRUG das Anfechtungs- und Haftungsrecht gegenüber den Vorschriften aus dem BGB, der Insolvenzordnung und dem Anfechtungsgesetz (§§ 89 bis 91) und schränkt die bekannten Haftungs- und Anfechtungstatbestände ein.

Die Regelungen sollen mehr Klarheit schaffen, da das Anfechtungs- und Haftungsrecht bisher über weite Strecken durch die Rechtsprechung geprägt war. Diese neue Klarheit soll Konflikte in Folge von Handlungen während eines Restrukturierungsversuchs sowie während des Vollzugs eines Restrukturierungsplans reduzieren. Mittelfristig werfen die Regelungen aber neue Fragen zum Zusammenspiel von gesetzlicher Regelung und Rechtsprechung auf.

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